Die Verwirrung um die Notwendigkeit nachträglicher Anpassungen von Aufzugsanlagen an den heutigen Stand der Technik, habe einen neuen Aspekt erhalten. Bisher war es so, dass die ZÜS (TÜVs, DEKRA, GTÜ) zwar die Abweichungen zum heutigen Stand der Technik aufgelistet haben, aber diese unter der Kategorie „Geringe Mängel“ aufgeführt haben. Damit war sichergestellt, dass die Mängel vom Sachverständigen gesehen worden waren. Weil aber die Anlagen, nach wie vor, nach den Vorschriften zum Zeitpunkt der Errichtung betrachtet wurden (und danach waren und sind sie sicher) ergab sich daraus keine Nachrüst- oder Umrüstverpflichtung für den Betreiber, wenn sein Aufzug nicht vor 1974 errichtet worden war. Die Nachrüstungen, um auf den heutigen Stand der Technik zu kommen, sind teilweise so umfangsreich, dass die Aufzugsanlagen gänzlich ersetzt werden müssten. Also wurden solche Anpassungen auf den Zeitpunkt einer Generalsanierung irgendwann in der Zukunft verschoben.

Nun gibt es aber etwas Neues: Die Berufsgenossenschaften prüfen im Rahmen von Betriebsüberprüfungen nicht nur Verbandskasten, Feuerlöscher usw., sondern auch die letzten Prüfprotokolle der Aufzugsanlagen. Und dann erhält der Betreiber die Auflage, wirklich alle Mängel (auch die „Geringen“) beseitigen zu lassen. Natürlich stehen die Berufsgenossenschaften nicht über dem Gewerbeaufsichtsamt, für die TÜV, DEKRA und Co die Aufzugsprüfungen durchgeführt haben, aber sie können einem Pflichtversicherten die Versicherung versagen, was einer Betriebsschließung gleichkäme!

Was ist ein „Betrieb“ in Zusammenhang mit einem Aufzug?

Sobald der Aufzug von eigenen Angestellten genutzt wird oder von beauftragten Unternehmen, wie z. B. der Wartungsfirma oder den Prüforganisationen…..also im Prinzip ist jeder Personenaufzug ein zur Verfügung gestelltes Arbeitsmittel des Betreibers.

Kann man sich gegen die Forderung der BG wehren?

Wir sehen derzeit keine Möglichkeit.

 

Hartmut Mackensen im Februar 2019