Rauchmelder in Aufzugsanlagen

Wir sehen uns des Öfteren mit der Forderung konfrontiert, dass im Maschinenraum einer Aufzugsanlage, ein Rauchmelder installiert werden soll bzw. finden wir Maschinenräume vor, in denen bereits Rauchmelder installiert sind. Wir sind der Frage einmal nachgegangen, wofür soll dieser Rauchmelder gut sein und darf er dort überhaupt platziert sein.

Wenn der Rauchmelder detektieren soll, ob es im Maschinenraum brennt, dann stellt sich uns die Frage was das zu schützende Gut sein soll? Ein Maschinenraum ist mit F-90 Wänden von der Umgebung abgeschottet, so dass nicht erwartet wird, dass ein Feuer auf die Umgebung übergreift. Da in einem Aufzugsmaschinenraum außer dem Aufzugsantrieb und dessen Steuerung nichts anderes vorhanden sein sollte, erübrigt sich auch das Argument, dass der Aufzug im Brandfall stillgesetzt werden muss. Denn das erfolgt ziemlich sicher zwangsläufig, wenn Teile seines Antriebes oder seiner Steuerung brennen. Es ist dann auch nicht mehr davon auszugehen, dass noch eine Evakuierunungsfahrt in eine Bestimmungshaltestelle durchgeführt werden kann. Hinsichtlich der Verrauchung benachbarter Räumlichkeiten zum Maschinenraum, sind dort sicherlich Rauchmelder angebracht, die einen Brandalarm auslösen könnten. Wenn nun doch der Maschinenraum überwacht werden soll, dann raten wir unbedingt zu einem Detektor, der von außerhalb des Maschinenraumes geprüft und gewartet werden kann.

Der Grund dafür ist simpel: In einen Aufzugsmaschinenraum haben nur „Befugte“ ein Zutrittsrecht. Befugt ist z. B. eine „Befähigte Person“ gem. TRBS 1203. Befugt ist aber auch die „Beauftragte Person“, die in der Personenbefreiung unterwiesen worden ist, allerdings nur zum Zwecke der Personenbefreiung. Befugt ist nicht, wer nur von diesen Personen begleitet wird. Das bedeutet, dass weder für die Reparatur oder Wartung, noch für die Überprüfung eines Rauchmelders im Maschinenraum ein „Aufzugfremder“ den Maschinenraum betreten darf. Dieses hat zum Einen damit zu tun, dass der Aufzugsfremde wissentlich einem Verletzungsrisiko ausgesetzt werden würde und zum Anderen, dass von ihm an der Aufzugsanlage versehentliche oder vorsätzliche Manipulationen vorgenommen werden könnten, die die Sicherheit der Aufzugsbenutzer beträfen. Es erscheint uns wichtig, in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass für Schäden oder Verletzungen, die aus der Missachtung des Zutrittsverbotes entstehen, grundsätzlich der Anlagenbetreiber haftet.

Da wir Deutschen dazu neigen, nur das zu glauben, was irgendwo offiziell geschrieben steht, haben wir uns durch viele Gebote und Vorschriften gearbeitet, um irgendwo sinngemäß den Satz zu finden, dass es nur Aufzugmonteuren, Sachverständigen, Fachplanern usw. gestattet ist und sonst niemandem, aber so etwas gibt es nicht direkt. Ableiten lässt es sich natürlich auch aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers/Anlagenbetreibers, der jegliche Gefährdung seiner beauftragten Personen/Mitarbeitern/Aufzugnutzern vermeiden muss. Wir sind keine Rechtsberater, aber im Rahmen unserer Informationspflicht weisen wir Architekten, Brandschutzanlagenplanende, Eigentümer und Betreiber auf die Sachlage schriftlich hin, damit wir ggf. aus der Haftung entlassen sind.

Umsomehr gelten die genannten Aspekte auch für den Aufzugsschacht, in dem die Gefährdungen um ein vielfaches größer sind als im Aufzugsmaschinenraum. I diesem Zusammenhang erscheint es uns als wichtig darauf hinzuweisen, dass eine „Beauftragte Person“ des Anlagenbetreibers (früher als Aufzugswärter bezeichnet), niemals z. B. das Fahrkorbdach betreten darf, was aber für im Aufzugsschacht angebrachte Rauchmelder erforderlich wäre. Auch für den Aufzugsschacht sollten Rauchdetektoren so montiert sein, dass sie von außen gewartet, repariert und geprüft werden können.

Nachtrag vom 18.07.2017: Die VFA-Akademie hat uns freundlicherweise darüber informiert, dass es für den Zugang aufzugsfremder Gewerke von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, den DGUV Grundsatz 309-011 gibt. Thema: Qualifizierung und Beauftragung von Beschäftigten aufzugsfremder Unternehmen für Arbeiten an Aufzugsanlagen
Es enthält u. a. welche Schulungen in wievielen Unterrichtsstunden zu geben sind und wie die schriftliche Prüfung der „Ausgebildeten“ auszuführen ist.

Autor: Hartmut Mackensen, 04.01.2016

Verhalten von Aufzügen im Brandfall, VDI 6017

Die VDI 6017 kam im August 2015 überarbeitet neu heraus. In ihr wird, wie schon in der vorhergehenden Richtlinie, die Überwachung der Meldeleitung von der Brandmeldeanlage zur Aufzugsanlage gefordert. Üblicherweise befindet sich in der Brandmeldeanlage oder in deren Peripherie ein potenzialfreier Kontakt, der im Brandfall öffnet. Dieser Ruhestromkreis wird von der Aufzugssteuerung mit Spannung versorgt. Durch diese Schaltungsweise wird die Auslöseleitung der Aufzugsevakuierung auf Unterbrechung überwacht. Die Richtlinie verlangt aber zusätzlich eine Leitungsüberwachung auf Kurzschluss. Hierzu müssten entweder zusätzliche Adern am Ende mit einem definierten Widerstand beschaltet werden oder der Ruhestromkreis selbst. In beiden Fällen müsste die Aufzugssteuerung selbst die Überwachungsmessung ausführen, um ggf. die Evakuierungsfahrt zur letzten Fahrt in die Bestimmungshaltestelle und nachfolgenden Stillsetzung ausführen zu können.

Unsere Recherchen haben ergeben, dass es derzeit keine Aufzugssteuerung auf dem deutschen Markt gibt, die die Kurzschlussüberwachung realisieren. Um dem Schutzziel näherzukommen werden wir Schaltbaustein der Brandmeldeanlage direkt an der Außenseite des Fahrschachtes/Maschinenraumes anbringen lassen und direkt unterhalb des Gehäuses das Meldekabel durch die Schachtwand führen. Innerhalb der Aufzuganlage ist eine Überwachung unserer Ansicht nach nicht erforderlich.

Hinweis: Gemäß der neuen Betriebssicherheitsverordnung vom Juni 2015 muss die Funktion der Evakuierungsmeldung direkt an der Brandmeldezentrale simuliert werden und nicht mehr durch einfaches Öffnen der Drahtklemme in der Aufzugssteuerung. Eine Prüfung der Kurzschlussüberwachung findet durch die ZÜS (Zulässige Überwachungsstellen, TÜV-Nord, TÜV-Süd, DEKRA, GTÜ…)bislang nicht statt.

Autor: Hartmut Mackensen, 23.12.2015

Die neue Betriebssicherheitsverordnung vom Juni 2015

Betriebssicherheitsverordnung 2015

Die im Juli 2015 eingeführte Betriebssicherheitsverordnung verursacht derzeit noch Probleme in den verschiedenen Interpretationsmöglichkeiten und der Umsetzung für die akkreditierten Stellen (DEKRA / TÜVs / GTÜ ….. und letztendlich für die verantwortlichen Betreiber / Arbeitgeber. Wir erwarten die angepassten Handlungsanweisungen in Form einer TRBS (Technische Regeln für Betriebsicherheit) Ende 2016. Bis dahin haftet natürlich leider und immer noch der Betreiber der Anlage(n).

Ein großes Problem stellt dabei die geforderte Anpassungen der „alten“ Anlagen an den „Stand der Technik“ dar. Dieser ist natürlich einem steten Wandel unterworfen und der ist bei Aufzügen dem Betreiber üblicherweise unbekannt. Einen Bestandsschutz für bestehende Anlagen gibt es nicht mehr. Aber der Betreiber ist in der Haftung!

Es sollen vom Betreiber(!) Gefährdungspotentiale erkannt und ein Konzept zur Anpassung erstellt werden. Das ist immer dann gegeben, wenn die Anlage von anerkannten Regeln der Technik und(!) vom derzeitigen Stand der Technik abweicht. Wenn eine Abweichung entdeckt wird, dann ist eine Abhilfemöglichkeit/Änderung/Umbau zu spezifizieren und mit einem Zeitplan zur Umsetzung niederzuschreiben.

Wer diese Modifikationen definieren darf ist derzeit nicht vollends geklärt. Wer die Korrektheit der angedachten Modifikationen im Vorfeld verifizieren und die angedachten Zeitpläne bewerten darf, ist leider noch nicht definiert.

Hier ein überzeichnetes, aber allgemeinverständliches Beispiel dazu:

Es fehlt der sichere Zugang zur Schachtgrube einer Aufzugsanlage. Natürlich wäre eine korrekte Abhilfe wahrscheinlich eine Leiter, die kurzfristig eingebaut wird. Würde aber der Betreiber in sein Konzept formulieren, dass er eine Matratze zur Abfederung des Sprunges in die Grube legen würde und das Ganze erst in 3 Jahren, dann wäre das tatsächlich das geforderte Konzept. Es würde in das Aufzugsbuch eingelegt werden und niemand dürfte sich über die Inhalte ein offizielles Urteil erlauben. Das ist natürlich für alle Beteiligten unbefriedigend.

Es geht natürlich auch um Kosten. An der Umsetzung der neuen Betriebssicherheitsverordnung wollen alle Prüfinstitutionen (ZÜS = Zugelassene Überwachungs Stellen, TÜVs, Dekra, GTÜ) neue oder zusätzliche Gebüren generieren. Die anbietenden und ausführenden Aufzugsfirmen wollen Modifikationen, Teile und Arbeitsstunden verkaufen usw.

Im Moment warten alle noch ab und oder versuchen in Zusammenkünften der Prüforganisationen und Aufzugsfirmen Licht ins Dunkel zu bringen. Also warten wir es ab. (Stand Dezember 2015)

Autor: Hartmut Mackensen, 18.12.2015