Aufzug zur Eigenrettung von Rollstuhlfahrern, Beschilderung

Üblicherweise wird eine Aufzuganlage automatisch abgeschaltet, sobald die Brandmeldeanlage eines Gebäudes einen Brandalarm detektiert. Achtung!
Bei einer Betriebszeitenverlängerung muss zwingend eine flächendeckende Überwachung mit BMA vorhanden sein, die insbesondere den gesamten Kabelweg von der Einspeisung bis zum Aufzug überwacht. Beim Eintreffen der Brandalarmmeldung an der Aufzugssteuerung werden alle Fahrtkommandos gelöscht und der Aufzug fährt z. B. in eine definierte Haltestelle, ohne die Türen vorher zu öffnen. Die Zuleitung des Aufzuges sollte zu diesem Zweck energieerhaltend in E-30-Qualität ausgeführt sein. Die Wiederinbetriebnahme erfolgt automatisch, sobald der Brandalarm an der Brandmeldezentrale zurückgesetzt wird.

Wenn der Auzug steht, dann können die Flüchtenden die Treppen benutzen.

Aber was macht ein Rollstuhlfahrer?

Gemäß der VDI Richtlinie 6017, Stufe B, ist die Verlängerung der Betriebszeit um 30 Minuten über die Branddetektion hinaus möglich.

Sehr wichtig ist in diesem Zusammenhang ist die Unterscheidung eines kritischen und eines unkritischen Brandereignisses.

Wir möchten es hier vereinfacht darstellen:

unkritisch:
irgendwo im Gebäude löst ein Rauchmelder aus. Im Erfassungsbereich des oder der Rauchmelder liegen weder der Aufzug, dessen Vorräume noch der zugehörige Steuerschrank oder dessen Stromversorgung.

kritisch:
mindestens einer der vorgenannten Bereiche ist verraucht.

Diese technische Möglichkeit erlaubt es, dass der Aufzug auch von Behinderten zur Eigenrettung für 30 Minuten verwendet werden kann, sofern kein kritisches Brandereignis engetreten ist!

Somit wären die technischen Voraussetzungen analog zu den aufzugtechnischen Vorschriften erfüllt.

ABER:

Es ist unbedingt notwendig, dass eine intensive Abstimmung zwischen dem Bauherrn/Betreiber des Gebäudes, dem Montagebetrieb und den zuständigen Genehmigungsbehörden vorausgegangen sein muss. Diese Abstimmung ist z. B. in Form einer Gefahrenanalyse bzw. Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Das daraus resultierende Ergebnis ist in das Brandschutzkonzept zu integrieren und zu dokumentieren.

Unbedingt ist auch zu beachten, dass jeder Rollstuhlfahrer wissen muss, wie er sich im Brandfall verhalten soll. Wohin soll er flüchten soll und was erfolgt z. B. vor einer Treppe oder was soll er tun, wenn er vor einer Aufzugsanlage steht? Und was passiert, wenn die Aufzuganlage automatisch abgeschaltet wurde (kritisches Brandereignis)? Wie macht sich dann der Rollstuhlfahrer bemerkbar?

Bei der durchsicht aller zugehörigen Vorschriften haben wir allerdings einen hinderlichen Widerspruch entdeckt:

An jeder Personenaufzugsanlage ist es Vorschrift, außen den gravierten, rot ausgelegten Schriftzug „Aufzug im Brandfall nicht beutzen“ anzubringen und zusätzlich das einige Zentimeter große internationale Symbol zum Benutzungsverbot im Brandfall. Diese Hinweise widersprechen der Betriebsart, bei der der Aufzug trotz unkritischem Brand weiterbetrieben werden darf. Wahrscheinlich wird der Brandalarm auch per Signalgerät im Gebäude publik gemacht und jeder weiß, dass dann ein Aufzug üblicherweise nicht mehr benutzt werden soll. Da es sich beim Schriftzug und dem Symbol um eingravierte Hinweise handelt, können sie auch nicht für die Dauer der Betriebszeitenverlängerung abgeschaltet oder unwirksam gemacht werden.

Wir haben uns deshalb eine pragmatische Lösung einfallen lassen, bis die Vorschriften dazu etwas aussagen:

Sobald die Brandmeldeanlage einen unkritisches Brandereignis an den Aufzug meldet, benutzt die Aufzugssteuerung das Signal, um ein Sonderbetriebsschild am Aufzug blinkend aufleuchten zu lassen. Gezeigt werden soll z. B. dieser Text werden: „Bitte den Aufzug benutzen“.

Sollte per Definition ein „Kritisches Brandereignis“ von der Brandmeldeanlage an den Aufzug gemeldet werden, dann wird das Signal benutzt, um den Aufzug nach Beendigung der aktuellen Fahrt in einer definierten Haltestelle stillzusetzen und in den Geschossen den Schriftzug: „Brandfall! Außer Betrieb“ anzuzeigen.

Auswirkung auf das Betreiben der Anlage:
Bei der aufzugstechnischen Abnahme, die zwischen dem Aufzugshersteller und TÜV/DEKRA/GTÜ stattfindet, wird der Aufzug insich nur technisch abgenommen. Der Betrieb der Anlage darf aber erst erfolgen, wenn der Betreiber eine anerkannte „Prüfung vor Inbetriebnahme“ (PvI) durchgeführt hat (§15 BetrSichV). Das bedeutet, dass der Betreiber/Nutzer sicherzustellen hat, dass u. a. beispielsweise die Brandmeldezentrale funktionieren muss, der barrierefreie Zugang vom und zum Aufzug intakt ist, der Notruf organisatorisch funktioniert, ein Notfallplan vorliegt und alle aufzugexternen Sicherheitseinrichtungen, wie z.B. die Notstromversorgung funktioniert.

Und hier noch etwas zu den Begrifflichkeiten:

Es handelt sich bei einer verlängerten Betriebszeit NICHT um einen Evakuierungsaufzug und auch NICHT um einen Rettungsaufzug. Für solche Anlagen gelten deutlich höhere Anforderungen an die Umgebung des Aufzuges und die Stromversorgungssicherheit.

Zusammenfassung:
Es ist zwar aufzugtechnisch einfach möglich, den Aufzug während eines unkritischen Brandfalles weiter zu betreiben, aber es gibt derzeit noch keine belastbare Rechtgrundlage dazu, die die Verantwortlichkeiten für den Betreiber klar festlegt. Die vom Nutzer geforderte Bereitstellung von Rettungshelfern und eines zugehörigen Rettungskoordinators, ist zudem organisatorisch relativ aufwändig und verantwortungsbehaftet. In den von uns geplanten Projekten wurden verlängerte Betriebszeiten aufgrund nutzerorganisatorischer Strukturen fast immer verworfen.

Autor: Hartmut Mackensen
Datum: 03.03.2017