Wir sehen uns des Öfteren mit der Forderung konfrontiert, dass im Maschinenraum einer Aufzugsanlage, ein Rauchmelder installiert werden soll bzw. finden wir Maschinenräume vor, in denen bereits Rauchmelder installiert sind. Wir sind der Frage einmal nachgegangen, wofür soll dieser Rauchmelder gut sein und darf er dort überhaupt platziert sein.
Wenn der Rauchmelder detektieren soll, ob es im Maschinenraum brennt, dann stellt sich uns die Frage was das zu schützende Gut sein soll? Ein Maschinenraum ist mit F-90 Wänden von der Umgebung abgeschottet, so dass nicht erwartet wird, dass ein Feuer auf die Umgebung übergreift. Da in einem Aufzugsmaschinenraum außer dem Aufzugsantrieb und dessen Steuerung nichts anderes vorhanden sein sollte, erübrigt sich auch das Argument, dass der Aufzug im Brandfall stillgesetzt werden muss. Denn das erfolgt ziemlich sicher zwangsläufig, wenn Teile seines Antriebes oder seiner Steuerung brennen. Es ist dann auch nicht mehr davon auszugehen, dass noch eine Evakuierunungsfahrt in eine Bestimmungshaltestelle durchgeführt werden kann. Hinsichtlich der Verrauchung benachbarter Räumlichkeiten zum Maschinenraum, sind dort sicherlich Rauchmelder angebracht, die einen Brandalarm auslösen könnten. Wenn nun doch der Maschinenraum überwacht werden soll, dann raten wir unbedingt zu einem Detektor, der von außerhalb des Maschinenraumes geprüft und gewartet werden kann.
Der Grund dafür ist simpel: In einen Aufzugsmaschinenraum haben nur „Befugte“ ein Zutrittsrecht. Befugt ist z. B. eine „Befähigte Person“ gem. TRBS 1203. Befugt ist aber auch die „Beauftragte Person“, die in der Personenbefreiung unterwiesen worden ist, allerdings nur zum Zwecke der Personenbefreiung. Befugt ist nicht, wer nur von diesen Personen begleitet wird. Das bedeutet, dass weder für die Reparatur oder Wartung, noch für die Überprüfung eines Rauchmelders im Maschinenraum ein „Aufzugfremder“ den Maschinenraum betreten darf. Dieses hat zum Einen damit zu tun, dass der Aufzugsfremde wissentlich einem Verletzungsrisiko ausgesetzt werden würde und zum Anderen, dass von ihm an der Aufzugsanlage versehentliche oder vorsätzliche Manipulationen vorgenommen werden könnten, die die Sicherheit der Aufzugsbenutzer beträfen. Es erscheint uns wichtig, in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass für Schäden oder Verletzungen, die aus der Missachtung des Zutrittsverbotes entstehen, grundsätzlich der Anlagenbetreiber haftet.
Da wir Deutschen dazu neigen, nur das zu glauben, was irgendwo offiziell geschrieben steht, haben wir uns durch viele Gebote und Vorschriften gearbeitet, um irgendwo sinngemäß den Satz zu finden, dass es nur Aufzugmonteuren, Sachverständigen, Fachplanern usw. gestattet ist und sonst niemandem, aber so etwas gibt es nicht direkt. Ableiten lässt es sich natürlich auch aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers/Anlagenbetreibers, der jegliche Gefährdung seiner beauftragten Personen/Mitarbeitern/Aufzugnutzern vermeiden muss. Wir sind keine Rechtsberater, aber im Rahmen unserer Informationspflicht weisen wir Architekten, Brandschutzanlagenplanende, Eigentümer und Betreiber auf die Sachlage schriftlich hin, damit wir ggf. aus der Haftung entlassen sind.
Umsomehr gelten die genannten Aspekte auch für den Aufzugsschacht, in dem die Gefährdungen um ein vielfaches größer sind als im Aufzugsmaschinenraum. I diesem Zusammenhang erscheint es uns als wichtig darauf hinzuweisen, dass eine „Beauftragte Person“ des Anlagenbetreibers (früher als Aufzugswärter bezeichnet), niemals z. B. das Fahrkorbdach betreten darf, was aber für im Aufzugsschacht angebrachte Rauchmelder erforderlich wäre. Auch für den Aufzugsschacht sollten Rauchdetektoren so montiert sein, dass sie von außen gewartet, repariert und geprüft werden können.
Nachtrag vom 18.07.2017: Die VFA-Akademie hat uns freundlicherweise darüber informiert, dass es für den Zugang aufzugsfremder Gewerke von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, den DGUV Grundsatz 309-011 gibt. Thema: Qualifizierung und Beauftragung von Beschäftigten aufzugsfremder Unternehmen für Arbeiten an Aufzugsanlagen
Es enthält u. a. welche Schulungen in wievielen Unterrichtsstunden zu geben sind und wie die schriftliche Prüfung der „Ausgebildeten“ auszuführen ist.
Autor: Hartmut Mackensen, 04.01.2016