Größe von Aufzugfahrkörben nach Niedersächsischer Bauordnung

Die letzte Änderung der Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung ergab, dass ab Oktober 2019 alle Personenaufzugsanlagen, die für Behinderte geeignet sind nun 2,1 m tief sein müssen (zuvor 1,4 m). Das ergibt sich aus der zugehörigen Eignungsbeschreibung, in der der Aufzug als krankentragengeeignet hergestellt werden muss. Das Ganze gilt immer dann, wenn es sich um genehmigungserforderliche Neu- oder Umbauten handelt. Wichtig ist dabei zu beachten, dass der Bewegungsraum vor der Aufzugstür ausreichend groß für eine 2,1 m lange Trage sein muss. Diese Vorschrift ist übergangslos ab Oktober 2019 einzuhalten.

Datum/Verfasser: 13.02.2020 Hartmut Mackensen

 

Aufzugsnorm EN 81-70:Juni 2021 Vorschriften für Aufzüge auch für Personen mit Behinderungen

Die überarbeitete DIN EN 81-70 hat einige wichtige Änderungen bzw. Erweiterungen gegenüber ihrer Vorgängerin erfahren. Besonders die Dinge wurden exakt beschrieben, die zuvor recht frei interpretiert werden konnten. Ein gutes Beispiel dazu ist die kontrastreiche Hervorhebung von Tastern. Wir sehen an vorhandenen Anlagen sehr oft eine Edelstahlplatte , in die eine Ruftaster eingebettet ist und beide Materialien sehen gleich oder zumindest sehr ähnlich aus. Und wenn nicht ein dünner Rahmen oder eine Fuge um den beweglichen Teil zu sehen wäre, dann würde das Ganze sicherlich designmäßig viele Menschen ansprechen, aber sehbehinderte Personen würden nicht einmal den Taster als solchen erkennen können. Hierzu gibt es nun klare Vorgaben in der aktuellen Norm. Es wird außerdem gefordert, dass die aktiven Teile eines Tasters hervorstehen müssen! Wir begrüßen diese interpretationsverhindernde Detailbeschreibung sehr. Erfahrungsgemäß werden sich Architekten und andere mit der Gestaltung beauftragte Personengruppen darüber ereifern, dass sie in ihrer künstlerischen Freiheit eingeschränkt werden, aber da sind ja noch wir Fachplaner. Wir „verteidigen“ die Vorgaben aus Normen, auch wenn es mal „heiß“ her geht.

Die überarbeitete EN 81-70 beinhaltet nun auch norminativ die Größe von Befelsgebern, andere Fahrkorbgrößen und größere Türen und deren Anordnung. Wichtig ist in diesem Zusammenhang unbedingt, dass die DIN 18040 noch Forderungen enthält, die die Vorgaben aus dieser DIN 81-70 noch enger auslegen!

Zum Schluss möchten wir noch ergänzend hinzufügen, dass nunmehr die gleichen Höhenvorgaben für Handläufe und Taster  in der 81-70 enthalten sind, wie in der DIN 18040.

25.08.2021 Hartmut Mackensen

Aufzug zur Eigenrettung von Rollstuhlfahrern, Beschilderung

Üblicherweise wird eine Aufzuganlage automatisch abgeschaltet, sobald die Brandmeldeanlage eines Gebäudes einen Brandalarm detektiert. Achtung!
Bei einer Betriebszeitenverlängerung muss zwingend eine flächendeckende Überwachung mit BMA vorhanden sein, die insbesondere den gesamten Kabelweg von der Einspeisung bis zum Aufzug überwacht. Beim Eintreffen der Brandalarmmeldung an der Aufzugssteuerung werden alle Fahrtkommandos gelöscht und der Aufzug fährt z. B. in eine definierte Haltestelle, ohne die Türen vorher zu öffnen. Die Zuleitung des Aufzuges sollte zu diesem Zweck energieerhaltend in E-30-Qualität ausgeführt sein. Die Wiederinbetriebnahme erfolgt automatisch, sobald der Brandalarm an der Brandmeldezentrale zurückgesetzt wird.

Wenn der Auzug steht, dann können die Flüchtenden die Treppen benutzen.

Aber was macht ein Rollstuhlfahrer?

Gemäß der VDI Richtlinie 6017, Stufe B, ist die Verlängerung der Betriebszeit um 30 Minuten über die Branddetektion hinaus möglich.

Sehr wichtig ist in diesem Zusammenhang ist die Unterscheidung eines kritischen und eines unkritischen Brandereignisses.

Wir möchten es hier vereinfacht darstellen:

unkritisch:
irgendwo im Gebäude löst ein Rauchmelder aus. Im Erfassungsbereich des oder der Rauchmelder liegen weder der Aufzug, dessen Vorräume noch der zugehörige Steuerschrank oder dessen Stromversorgung.

kritisch:
mindestens einer der vorgenannten Bereiche ist verraucht.

Diese technische Möglichkeit erlaubt es, dass der Aufzug auch von Behinderten zur Eigenrettung für 30 Minuten verwendet werden kann, sofern kein kritisches Brandereignis engetreten ist!

Somit wären die technischen Voraussetzungen analog zu den aufzugtechnischen Vorschriften erfüllt.

ABER:

Es ist unbedingt notwendig, dass eine intensive Abstimmung zwischen dem Bauherrn/Betreiber des Gebäudes, dem Montagebetrieb und den zuständigen Genehmigungsbehörden vorausgegangen sein muss. Diese Abstimmung ist z. B. in Form einer Gefahrenanalyse bzw. Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Das daraus resultierende Ergebnis ist in das Brandschutzkonzept zu integrieren und zu dokumentieren.

Unbedingt ist auch zu beachten, dass jeder Rollstuhlfahrer wissen muss, wie er sich im Brandfall verhalten soll. Wohin soll er flüchten soll und was erfolgt z. B. vor einer Treppe oder was soll er tun, wenn er vor einer Aufzugsanlage steht? Und was passiert, wenn die Aufzuganlage automatisch abgeschaltet wurde (kritisches Brandereignis)? Wie macht sich dann der Rollstuhlfahrer bemerkbar?

Bei der durchsicht aller zugehörigen Vorschriften haben wir allerdings einen hinderlichen Widerspruch entdeckt:

An jeder Personenaufzugsanlage ist es Vorschrift, außen den gravierten, rot ausgelegten Schriftzug „Aufzug im Brandfall nicht beutzen“ anzubringen und zusätzlich das einige Zentimeter große internationale Symbol zum Benutzungsverbot im Brandfall. Diese Hinweise widersprechen der Betriebsart, bei der der Aufzug trotz unkritischem Brand weiterbetrieben werden darf. Wahrscheinlich wird der Brandalarm auch per Signalgerät im Gebäude publik gemacht und jeder weiß, dass dann ein Aufzug üblicherweise nicht mehr benutzt werden soll. Da es sich beim Schriftzug und dem Symbol um eingravierte Hinweise handelt, können sie auch nicht für die Dauer der Betriebszeitenverlängerung abgeschaltet oder unwirksam gemacht werden.

Wir haben uns deshalb eine pragmatische Lösung einfallen lassen, bis die Vorschriften dazu etwas aussagen:

Sobald die Brandmeldeanlage einen unkritisches Brandereignis an den Aufzug meldet, benutzt die Aufzugssteuerung das Signal, um ein Sonderbetriebsschild am Aufzug blinkend aufleuchten zu lassen. Gezeigt werden soll z. B. dieser Text werden: „Bitte den Aufzug benutzen“.

Sollte per Definition ein „Kritisches Brandereignis“ von der Brandmeldeanlage an den Aufzug gemeldet werden, dann wird das Signal benutzt, um den Aufzug nach Beendigung der aktuellen Fahrt in einer definierten Haltestelle stillzusetzen und in den Geschossen den Schriftzug: „Brandfall! Außer Betrieb“ anzuzeigen.

Auswirkung auf das Betreiben der Anlage:
Bei der aufzugstechnischen Abnahme, die zwischen dem Aufzugshersteller und TÜV/DEKRA/GTÜ stattfindet, wird der Aufzug insich nur technisch abgenommen. Der Betrieb der Anlage darf aber erst erfolgen, wenn der Betreiber eine anerkannte „Prüfung vor Inbetriebnahme“ (PvI) durchgeführt hat (§15 BetrSichV). Das bedeutet, dass der Betreiber/Nutzer sicherzustellen hat, dass u. a. beispielsweise die Brandmeldezentrale funktionieren muss, der barrierefreie Zugang vom und zum Aufzug intakt ist, der Notruf organisatorisch funktioniert, ein Notfallplan vorliegt und alle aufzugexternen Sicherheitseinrichtungen, wie z.B. die Notstromversorgung funktioniert.

Und hier noch etwas zu den Begrifflichkeiten:

Es handelt sich bei einer verlängerten Betriebszeit NICHT um einen Evakuierungsaufzug und auch NICHT um einen Rettungsaufzug. Für solche Anlagen gelten deutlich höhere Anforderungen an die Umgebung des Aufzuges und die Stromversorgungssicherheit.

Zusammenfassung:
Es ist zwar aufzugtechnisch einfach möglich, den Aufzug während eines unkritischen Brandfalles weiter zu betreiben, aber es gibt derzeit noch keine belastbare Rechtgrundlage dazu, die die Verantwortlichkeiten für den Betreiber klar festlegt. Die vom Nutzer geforderte Bereitstellung von Rettungshelfern und eines zugehörigen Rettungskoordinators, ist zudem organisatorisch relativ aufwändig und verantwortungsbehaftet. In den von uns geplanten Projekten wurden verlängerte Betriebszeiten aufgrund nutzerorganisatorischer Strukturen fast immer verworfen.

Autor: Hartmut Mackensen
Datum: 03.03.2017

Feuerwehraufzüge

Oftmals werden wir mit dem Begriff Feuerwehraufzug konsultiert. Was ist das? Was ist dafür zu tun? Was kostet das? Und kann man eine Bestandsanlage anpassen?

Weil wir dazu nichts Brauchbares im Netz und der Fachbuchliteratur gefunden haben, sind wir zunächst so vorgegangen, nach Vorschriften und Vorgaben und Querverweisen zu suchen. Wir haben dann die einzelnen Aussagen zu bestimmten Themen gegenübergestellt.

Doch hier zunächst einiges Grundlegendes:

Ein Feuerwehraufzugug dient der Brandbekämpfung im Hause.
Er soll Feuerwehrleute und deren Ausrüstung zum Brandherd, bzw. kurz davor bringen.
Er dient nicht der Personenbefreiung
Während kein Brandalarm im Gebäude vorliegt, kann bzw. darf der Aufzug für den allgemeinen Betrieb freigegeben sein.

Wer fordert einen Feuerwehraufzug?
Es gibt z. B. eine Musterhochhausrichtlinie, die ab einer definierten Gebäudehöhe einen Feuerwehraufzug beschreibt. Diese Richtlinie ist aber in einigen Bundesländern nicht verbindlich eingeführt. Es kann auch in einer Baugenehmigung gefordert sein. Bei kommunalen Bauprojekten beziehen die genehmigenden Ämter ihre Texte und Vorgaben unter Mitwirkung der Feuerwehren. Deshalb kommen die Forderungen nach einem Feuerwehraufzug letztendlich von der Feuerwehr. Letztere sind natürlich auch diejenigen, die den Brand bekämpfen sollen, wozu dann der Aufzug eingesetzt werden soll.

Wie ist der Feuerwehraufzug auszuführen?
Ziel ist es, dass der Aufzug für bis zu 90 Minuten bei der Brandbekämpfung eingesetzt werden kann. Ansonsten sind die Anforderungen der Vorschriften, Merkblätter und Regeln dazu nicht einheitlich, da manche Aspekte nicht von allen berücksichtigt werden. Wir haben uns die Mühe gemacht und deshalb alle relevanten Vorgaben einmal tabellarisch gegenüber zu stellen:

feuerwehraufzuge_1

feuerwehraufzuge_2

feuerwehraufzuge_3

feuerwehraufzuge_4

feuerwehraufzuge_5

feuerwehraufzuge_6

Zusammenfassung
Wie der Tabelle entnehmbar ist, werden einige Aspekte einer Anlage nicht von allen Regelwerken betrachtet. Das können aber durchaus k.o.-Kriterien sein. Am Beispiel des Löschwassers, möchten wir das hier einmal beschreiben:

Es soll mit baulischen Einrichtungen verhindert werden, dass Wasser in den Schacht einströmt! Das ist zum Beispiel mit Ablaufrinnen vor den Aufzügen wahrscheinlch machbar, wenn auch die Optik in den Geschossen sicherlich tangiert wird. Dieses Löschwasser darf aber keinesfalls einfach über die Kanalisation entsorgt werden, denn es ist durch den Brand kontaminiert worden. Wieviel Wasser kommt dort? Und wohin kann es abgeleitet werden?
In der Schachtgrube sollen nicht mehr als 50 cm Wasser stehen. Es soll baulich für einen Überlauf gesorgt werden. Hinter dem Überlauf dürfen dann wahrscheinlich notstromversorgte Pumpen stehen, die das Löschwasser weiterbefördern. Weil die Schachtgruben typischerweise an der tiefsten Stelle im Gebäude sind, ist neben den Schachtgrubenwänden das Erdreich, auf dem das Gebäude steht. Der „Überlauf“ ist somit nachträglich nur recht schwierig herstellbar. Interessanterweise ist der Aspekt des Löschwassers in der Grube, von der Berufsfeuerwehr Hannover nicht kommentiert worden. Aus Erfahrung wissen wir, dass die Schachtgruben bis zur untersten Türschwelle volllaufen. Wenn dann der Aufzug die unterste Etage anfährt, dann setzt der Fahrkorb hart auf der Wasseroberfläche auf, was normalerweise zum Ausfall der Anlage führt (Schlaffseilmeldung, Fangauslösung usw.)
Wenn nun ein Aufzug gebaut wird, der nicht allen Wünschen der Feuerwehr entspricht. Darf dann das Gebäude betrieben werden? Hilft es, wenn im Vorfeld mit der Feuerwehr die Punkte abgestimmt werden? Unsere Erfahrung zeigt, dass das Maß aller Dinge die bauzulassende Behörde ist. Diese können aber von Bund, Land oder Kommune sein und nur letzterer arbeitet die Feuerwehr zu.

Wir empfehlen dringend, diese sensiblen Punkte sorgfältig und vor allem mit den richtigen Ansprechpartner abzusprechen. Die Haftung für ein Brandunglück hat immer der Betreiber und deshalb gehört es zu den Aufgaben von uns Fachplanern, ihn vor Schaden zu bewahren.

Autor: Hartmut Mackensen, 19.09.2016