Größe von Aufzugfahrkörben nach Niedersächsischer Bauordnung

Die letzte Änderung der Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung ergab, dass ab Oktober 2019 alle Personenaufzugsanlagen, die für Behinderte geeignet sind nun 2,1 m tief sein müssen (zuvor 1,4 m). Das ergibt sich aus der zugehörigen Eignungsbeschreibung, in der der Aufzug als krankentragengeeignet hergestellt werden muss. Das Ganze gilt immer dann, wenn es sich um genehmigungserforderliche Neu- oder Umbauten handelt. Wichtig ist dabei zu beachten, dass der Bewegungsraum vor der Aufzugstür ausreichend groß für eine 2,1 m lange Trage sein muss. Diese Vorschrift ist übergangslos ab Oktober 2019 einzuhalten.

Datum/Verfasser: 13.02.2020 Hartmut Mackensen