Schachtentrauchung Schachtentlüftung

Der Sinn der Schachtentrauchung ist es, in den Schacht eingedrungenen Rauch nach oben aus dem Gebäude zu leiten. Damit soll verhindert werden, dass der Rauch z. B. im 1. OG in den Schacht eintritt und einer darüberliegenden Etage in das Geschoss austritt. Die Entrauchung dient nicht der Luftversorgung im Brandfall für im Aufzug eingeschlossene Personen, denn dieser darf ja im Brandfall ohnehin nicht benutzt werden.

Seit der letzten Novellierung der Niedersächsischen Bauordnung ist es nun auch in diesem Bundesland möglich, die meist vorgeschriebene Schachtentrauchung durch einen temporären Verschluss abzudichten. Was bei hohen Gebäuden, aufgrund deutlich stärkerer Kaminwirkung ohnehin bereits oft umgesetzt wurde, kommt nun auch häufiger bei kleineren Aufzugsanlagen zur Anwendung. Unbestritten ist nämlich, dass ein Loch im Dach von 32 x 32 cm Größe eine Menge Luft entweichen und nachtürlich auch Kälte hinein lässt. In Niedersachsen werden für Aufzugsschächte (und damit sind nicht nur Personenaufzüge gemeint) 2,5 % der Schachtgrundfläche, aber mindestens 0,1 qm gefordert. Die Verschlussysteme sind so konstruiert, dass sie im Brandfall und oder bei Stromausfall automatisch öffnen. Die Ansteuerung der Öffnung erfolgt entweder über die Aufzugsanlagensteuerung oder über ein aufzugspezifisches Rauchdetektionssystem. Es handelt sich somit nicht um die Erweiterung einer Brandmeldeanlage. Die Kosten für ein aufzugspezifisches Klappensystem mit Ansteuerung liegen zwischen 5.000 und 10.000 € für die kleinste Anlagengröße. Die Montage darf nur durch speziell für dieses System geschultes und qualifiziertes Personal erfolgen. Je nach der Temperaturdifferenz zwischen dem Gebäude innen und der Außenluft und den Energiekosten, ergeben sich Amortisationszeiten von relativ vielen Jahren.

Wichtig ist für eine Schachtentrauchungsöffnung, dass sie windrichtungsunabhängig sein muss!

Eine Schachtentlüftung ist in den Aufzugsvorschriften gefordert, damit sich die Luft im Schacht etwas austauscht (Gerüche usw.) Die Größe der Schachtentlüftung sollte unserer Ansicht nach mindestens 1 % der Schachtgrundfläche betragen, also ca 20 x 20 cm für einen Schacht mit der Grundfläche von 2 x 2 m. Die Entfüftung muss nicht zwingend ins Freie führen, sondern darf auch ins Gebäudeinnere führen, wenn die Aspekte des Brandschutzes beachtet werden.

Wenn also eine offene(!) Schachtentrauchung mit einer Klappe oder ähnlichem temporär verschlossen wird, dann fehlt in dem Augenblick die Schachtentlüftung, wenn diese vorher zusammen mit der -entrauchung aus derselben Öffnung erfolgte.

In den neuesten Vorschriften ist zu lesen, dass die geschlossenen Entrauchungsöffnungen zum Zwecke der Schachtbelüftung geöffnet werden sollen. Hierfür werden sogar Sauerstoff-, und Feuchtigkeitsmeßsonden eingesetzt. Außerdem öffnet sich die Entrauchung, wenn ein Monteur zu Wartungszwecken im Schacht ist. Wir sind nicht dafür da, über Sinn und Unsinn einer Vorschrift zu diskutieren, aber uns ist nicht ein Fall bekannt, bei dem jemand durch einen Sauerstoffmangel in einer Aufzugsanlage zu Schaden gekommen ist. Außerdem treten durch die Fahrten innerhalb des Schachtes Luftdurchmischungen auf und durch das Öffnen der Türen und den Personenverkehr entstehen Luftaustausche mit den vorgelagerten Räumlichkeiten zum Aufzug. Auf dem Markt werden sogar unsinnige Ventilationssysteme angeboten, die innerhalb(!) des Schachtes und desselben(!) Brandabschnittes Luft zirkulieren lassen.

In diesem Zusammenhang möchten wir auch die irrige Meinung einiger Architekten gerne korrigieren:
Ein Aufzugsfahrkorb hat sicherlich eine Luftbewegung im Schacht zur Folge, aber keinesfalls muss am unteren Schachtende eine Nachströmöffnung geschaffen werden, weil ja oben die Luft aus der Entlüftung/Entrauchung herausgedrückt wird. Die Leckraten der Aufzugstüren und der relativ große Abstand zwischen der Schachtwand und der Fahrkorbaussenwand lassen kaum Luftdruckunterschiede ober oder unterhalb des Fahrkorbes entstehen.

Fazit:
Nicht alle Aufzugsanlagen benötigen eine Entrauchungsöffnung.
Nicht alle Aufzugsanlage benötigen eine Schachtentlüftung
Die Klappen mit denen eine Schachtentrauchung verschlossen werden können, sind keine(!) RWAs und haben mit der Brandmeldeanlage des Gebäudes nichts zu tun.
Die Amortisationszeit eines Entrauchungsverschlusses ist individuell zu berechnen und zu bewerten.

Autor: Hartmut Mackensen, 07.03.2024