Wir werden des Öfteren gefragt, ob wir nicht für die Eigentümer/Nutzer einer Aufzugsanlage Gefährdungsbeurteilungen erstellen möchten. Das führen wir natürlich schnell und unkompliziert durch.
Damit wir keine Fehler dabei machen, basiert unsere Arbeit dabei auf Umsetzungshilfen, wie z. B. die „Technischen Regeln für Betriebssicherheit“ (TRBS) oder entsprechende DIN EN aus Brüssel.
Wir bekommen allerdings jetzt schon Gefährdungsbeurteilungen zu sehen, die von anderen Unternehmen erstellt worden sind. Die Nutzer/Eigentümer/Betreiber wollen dann von uns wissen, wann etwas wieviel kostet und ob nicht Neuanlagen besser wären. Am aktuellen Beispiel von mehreren Gefährdungsbeurteilungen, die eine Firma für ein Gebäude erstellt hat, möchte wir hier etwas Grundsätzliches zu GBUs darlegen:
Eine Gefährdungsbeurteilung soll Auskunft darüber geben, ob etwas an einer Personenaufzugsanlage von aktuell geltendem „Stand der Technik“ abweicht. Als Referenz wird dabei u. a. die aktuelle DIN EN 81-20 verwendet. Wenn also in der DIN steht, dass auf dem Fahrkorb ein Geländer zu sein hat und der Bestandsaufzug kein Geländer hat, dann ist das eine Abweichung. Wie gravierend eine Abweichung ist, wird durch Risikostufen ausgesagt. Diese Abweichung betrifft in diesem Beispiel natürlich nur im Aufzugschacht arbeitende und nicht die Fahrgäste. Aber was macht man mit solch einer Abweichung? Man teilt diese Abweichung (=Gefährdung) den daran arbeitenden Monteuren mit und zwar dadurch, dass die Abweichungsliste (GBU) im Aufzuguntersuchungsbuch hinterlegt wird. Ob das tatsächlich jemand liest, bevor er an der Anlage arbeitet, mag zu bezweifeln sein, aber rechtlich ist soweit alles dann in Ordnung.
Wir fanden schon Gefährdungsbeurteilungen vor für alle Arten von Aufzügen. Dabei waren sogar Kleingüteraufzüge, Scherenhubtische und Unterfluraufzüge, die keinesfalls zu einem korrekten Ergebnis führen können! Diese NICHT-Personenaufzugsanlagen hat der Beurteilende mit der DIN EN 81-20 verglichen und logischerweise etliche gravierende Abweichungen entdeckt. Da fehlten Notrufgeräte, Fahrkorbtüren, Geländer und viels mehr. Natürlich erzeugt das bei uns nur Heiterkeit, aber beim Nutzer verursacht das Unsicherheiten und vermeintliches Gefährdungspotenzial an seinen Anlagen. Hinzu kommt, dass der Beurteilende in seinen Ausarbeitungen sogar Zeiträume angegeben hat, in denen die Abweichung korrigiert werden soll, was natürlich zu Investionsplanungen beim Eigentümer führen muss. Aber nicht nur die Anwedung der DIN EN 81-20 für NICHT-Personenaufzüge ist falsch, sondern auch der vermeintliche zeitliche Sanierungszwang. Es gibt kein Gesetz, Vorschrift, Norm oder Handlungsanweisung, die vorschreibt, wann diese Abweichungen zu korrigieren sind. Es gibt lediglich die Verpflichtung für Betreiber, die Personenaufzugsanlagen sicher zu betreiben. Das bedeutet, dass die Anlagen in dem technischen Zustand gehalten werden müssen, die den zu Errichtung geltenden Erichtungsvorschriften entsprechen. Vereinfacht ausgedrückt bedeutet das, dass eine Anlage, die nach der alten Norm TRA 200 errichtet worden ist, auch so weiterbetrieben werden kann. Die Abweichungen zum heutigen Stand der Technik, werden zwar in einer zugehörigen GBU aufgezeigt, aber sie müssen nicht korrigiert werden, sofern diese keine hohe Gefährdung darstellen.
Natürlich versuchen die Aufzugsunternehmen die Eigentümer dazu zu drängen, solche Anpassungen doch vorzunehmen und deshalb bekommen Eigentümer keine anderslautenden Informationen, denn Auftrag = Kundenbindung = Umsatz + Gewinn und finanziell verdienen an so etwas auch die Komponentenhersteller/Zulieferer der Aufzugsfirmen und die „Abnehmenden Stellen = ZÜS“.
Wir mussten übrigens feststellen, dass sich Unternehmen an Gefährdungsbeurteilungen versuchen, die anscheinend wenig Wissen über Aufzugsanlagen haben und deshalb akute Gefährdungen aufzeigen, die gar keine sind. Wenn man zum Beispiel die Schachttür von außen mit einem Entriegelungsschlüssel nicht öffnen kann, wenn der Fahrkorb direkt dahinter steht, dann hilft es der Befreiungsanleitung im Maschinenraum zu folgen und den Hauptschalter auszuschalten, anstatt zu behaupten, dass die Entriegelungen defekt wären.
In diesem Zusammenhang möchten wir noch einmal darauf dringlichst hinweisen, dass der Betreiber einer Aufzugsanlage nur solche Personen ohne fachkundige Begleitung in die Maschinenräume oder Schächte lässt, deren Ausbildung dieses zulässt. Siehe DGUV Grundsatz 309-011 Qualifizierung und Beauftragung von Beschäftigten aufzugsfremder Unternehmen für Arbeiten an Aufzugsanlagen. Für die Befolgung haftet grundsätzlich der Betreiber einer Aufzugsanlage!
Zur Cybersicherheit von Aufzügen gibt es Formblätter, in denen angegeben werden muss, ob eine Gefährdung vorliegt oder nicht. Ohne dieses Formblatt bekommt der Betreiber einen Mangeleintrag der Überwachungsstelle. Die Verifizierung der Angabe kann und wird von der Überwachungsstelle (TÜV, DEKRA, GTÜ) nicht geprüft.
07.03.2024 Hartmut Mackensen